Europäischer Gerichtshof: Kirchenaustritt nicht automatisch hinreichender Kündigungsgrund

Europäischer Gerichtshof: Kirchenaustritt nicht automatisch hinreichender Kündigungsgrund

Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag geurteilt, dass der Kirchenaustritt einer – seinerzeitigen – Mitarbeiterin der Caritas kein hinreichender Kündigungsgrund war. „Entscheidend sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg“, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete.

Dies war offenbar nicht der Fall, da in der Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden damals „auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche“ arbeiteten, so die dpa.

Die betroffene Person, die sich in den vergangenen Jahren durch die Instanzen klagte, war seit 2006 in dieser Position in der Schwangerschaftsberatung tätig. Ab 2013 war sie mehrere Jahre in Elternzeit und trat in dieser Zeit aus der Kirche aus – so wird landläufig der Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts charakterisiert, der die Kirchensteuer eintreibt und in anderen Ländern so nicht existiert. Mit einem solchen Austritt geht nicht zwangsläufig eine Ablehnung der kirchlichen Lehre oder auch eine finanzielle Unterstützung der Kirche einher, wie vor Jahren der Kirchenrechtler Hartmut Zapp zu zeigen versuchte.

Laut dpa wollte die Frau im Jahr 2019 „nach der Elternzeit wieder in den Job einsteigen“. Als sie sich zu dem Zeitpunkt „weigerte, wieder in die Kirche einzutreten, folgte die Kündigung“. Die Frau betonte jedoch, „dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem Glauben nichts geändert habe“.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht wird den Fall nun erneut behandeln und dabei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) kommentierte derweil bereits die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und hielt fest, „besonders bedeutsam“ sei, „dass der EuGH weiterhin davon ausgeht, dass Loyalitätsanforderungen gegenüber Mitarbeitenden gerechtfertigt sein können, sofern sie im konkreten Einzelfall ‚wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt‘ sind. Damit wird die Möglichkeit kirchlicher Arbeitgeber bestätigt, ihr Selbstverständnis und ihre Glaubensgrundsätze auch im Arbeitsverhältnis zur Geltung zu bringen.“

Beate Gilles, die DBK-Generalsekretärin, unterstrich: „Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt Orientierung für das Verhältnis zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Für uns ist entscheidend, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können und zugleich die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten. Wir werden die Entscheidung sorgfältig auswerten und die weiteren Schritte prüfen.“

Inzwischen – im Jahr 2022, drei Jahre nach der Kündigung der Person in Wiesbaden – haben die deutschen Bischöfe auch ein neues kirchliches Arbeitsrecht verabschiedet. Demzufolge spielt die private Lebensgestaltung – etwa zivile Wiederheirat oder eine homosexuelle Verbindung – in ihrem Kernbereich für das Arbeitsverhältnis keine Rolle mehr.

In der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ heißt es: „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“

Voraussetzung für alle Mitarbeiter sei grundsätzlich lediglich „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.

Für pastorale und katechetische Aufgaben gelte, dass sie „nur Personen übertragen werden“ können, „die der katholischen Kirche angehören“.

„Außerdienstliches Verhalten“ sei „rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird“.

Unklar bleibt in der „Grundordnung“, inwiefern etwa eine zivile Wiederheirat, die von der Kirche nicht als Ehe anerkannt wird, die „Glaubwürdigkeit“ der Kirche beeinträchtigt. Laut neuem Arbeitsrecht gilt jedenfalls klar: „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“

„Kirchenfeindliche Betätigungen“ werden als Grund beschrieben, das Dienstverhältnis zu beenden. Zu derartigen Betätigungen zähle etwa „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen“ oder „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften“.

Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Kündigung nach 2022 noch genauso erfolgt wäre wie im Jahr 2019, als das neue Arbeitsrecht noch keine beschlossene Sache war.

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