Deutsche Bischöfe nehmen Satzung der Synodalkonferenz an
Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat am Dienstag in Würzburg die Satzung der geplanten Synodalkonferenz zur Verstetigung des Synodalen Wegs angenommen. Am Dienstagabend veröffentlichte die DBK eine entsprechende kurze Notiz, ohne auf etwaige Gegenstimmen einzugehen.
„Bereits im November 2025 hatte die Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken der Satzung zugestimmt“, hieß es außerdem. „In einem nächsten Schritt wird die Deutsche Bischofskonferenz die Satzung zur sogenannten Recognitio an den Heiligen Stuhl senden.“
Insgesamt vier Diözesanbischöfe waren aufgrund der deutlichen vatikanischen Kritik aus dem deutschen synodalen Prozess ausgestiegen, ohne gleichzeitig die Synodalität an sich zurückzuweisen. Es handelte sich um Kardinal Rainer Maria Woelki von Köln sowie die Bischöfe Gregor Maria Hanke OSB von Eichstätt, Stefan Oster SDB von Passau und Rudolf Voderholzer von Regensburg. Hanke ist inzwischen von seinem Amt zurückgetreten.
Die weiterhin kritische Frage mit Blick auf die Satzung ist jene nach dem gemeinsamen Beraten und Entscheiden von Diözesanbischöfen und Nicht-Bischöfen, was im Vatikan zumindest in den vergangenen Jahren auf Widerstand stieß. In der Satzung heißt es konkret, die Synodalkonferenz „berät und fasst Beschlüsse im Sinne ‚synodaler Entscheidungsprozesse‘ (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung.“
Der Vatikan unter Papst Franziskus und nun unter Papst Leo forderte trotz aller Kritik am Synodalen Weg nie förmlich, den Prozess mit seinen teils radikalen Änderungsbestrebungen an der überlieferten kirchlichen Lehre zu beenden und Gremien nur so einzurichten, wie es kirchenrechtlich problemlos möglich ist und wie sie in Deutschland auf allen Ebenen existieren.
Nun besteht die Lösung der deutschen Frage entweder darin, die Satzung zu genehmigen, womit alle bisherige vatikanische Kritik als substanzlos erscheinen würde, oder die Satzung abzulehnen, wodurch der Eindruck entstünde, dass der Vatikan erst dann durchgreift, wenn es um die Macht der Bischöfe geht, nicht aber zuvor, wenn zentrale Punkte der katholischen Lehre in Frage gestellt wurden – etwa in Sachen Frauenordination, aber auch, was homosexuelle Betätigung angeht.
Bischof Georg Bätzing, der bisherige DBK-Vorsitzende, hatte zuletzt wiederholt betont, dass der zuständige vatikanische Kurienerzbischof Filippo Iannone OCarm, der Präfekt des Dikasteriums für die Bischöfe, den Text bereits informell vorliegen hatte, auch wenn die DBK die Satzung nun noch offiziell dem Vatikan zukommen lassen wird.
Bislang ist der Plan, die Synodalkonferenz erstmals im November 2026 zusammenkommen zu lassen, danach dann im April 2027. Dem Vatikan blieben hierbei mehr als acht Monate, um sich zur Satzung zu äußern.
Der emeritierte Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann hatte Anfang Februar die „Begriffsakrobatik“ kritisiert, „derer sich der Synodale Weg gerne bedient“. Konkret bezog er sich auf das Wort „Monitoring“, das bei der letzten Synodalversammlung des Synodalen Wegs Ende Januar zur Sprache kam: „Es geht um Überwachung und Kontrolle der Bischöfe durch die Synodalkonferenz – ein Vorhaben, das von Rom, theologisch und rechtlich begründet, eindeutig und klar abgelehnt worden ist.“
Gegenüber der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“ betonte Hallermann, der in den letzten Jahren wiederholt den deutschen Synodalen Weg aus kirchenrechtlicher Sicht verurteilte, es sei abzusehen, dass es durch die Mehrheitsverhältnisse der Synodalkonferenz „in vielen Fragen zu unvereinbaren Gegensätzen kommen wird, auch wenn bestimmte Positionen im Namen einer größeren ‚Freiheit‘, des ‚Fortschritts‘ oder sogar der ‚Menschenwürde‘ vorgetragen werden“.
Hallermann betonte mit Blick auf eine mögliche römische Genehmigung der Satzung: „Dass alle Hinweise der Kurie in den Satzungsentwurf eingearbeitet wurden“, wie dies etwa Bätzing gesagt hatte, „trifft objektiv nicht zu; so wurden beispielsweise die Bedenken, dass die Synodalkonferenz über der Bischofskonferenz stehen könnte, nicht ausgeräumt – im Gegenteil! Auch das vorgesehene gemeinsame Beraten und Entscheiden widerspricht der wiederholten Kritik aus Rom.“
„Wenn eine recognitio ad experimentum erteilt würde, müsste von römischer Seite auch bedacht werden, dass die Synodalkonferenz gemäß Art. 11 Abs. 2 des Satzungsentwurfs für sich beansprucht, die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern zu können“, warnte Hallermann. „Rom würde sich mit einem solchen Schritt auf ein absehbar unsicheres Terrain begeben.“