Grüne wollen konfessionellen Kliniken das Verweigerungsrecht bei Abtreibungen verwehren

Grüne wollen konfessionellen Kliniken das Verweigerungsrecht bei Abtreibungen verwehren

Am Mittwoch hat der Gesundheitsausschuss des Bundestags über einen Antrag der Grünen-Fraktion beraten, der konfessionellen Krankenhäusern das Recht verwehren soll, vorgeburtliche Kindstötungen abzulehnen. Rechtswissenschaftler halten die in diesem Zusammenhang geforderte Gesetzesänderung für verfassungswidrig.

„Für eine Verfassungswidrigkeit der geforderten Neuregelung spricht insbesondere, dass der Betrieb eines katholischen Krankenhauses praktisch nicht mehr möglich wäre, wenn ein katholischer Krankenhausträger die Durchführung von Abtreibungen in der eigenen Einrichtung nicht wie bisher verweigern dürfte“, sagte Christian Hillgruber, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn und Direktor des dortigen Instituts für Kirchenrecht, gegenüber dem Magazin Corrigenda.

Unter dem Titel „Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern“ brachten die Grünen-Abgeordneten Kirsten Kappert-Gonther, Ulle Schauws und Janosch Dahmen sowie der fraktionslose Stefan Seidler vom Südschleswigschen Wählerverband den Antrag (BT-Drucksache 21/3909) in den Bundestag ein.

Kernforderung war eine Änderung von Paragraf 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Bislang regelt dieser Paragraf, dass niemand zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtet ist. Nach dem Willen der Antragsteller soll das Weigerungsrecht künftig nicht mehr für „juristische Personen“ gelten, also für Krankenhäuser als Institutionen.

Als Anlass nannten die Grünen Krankenhausfusionen im Zuge der Krankenhausreform 2024. Aktuelle Fälle aus Lippstadt und Flensburg zeigten, dass Abtreibungsangebote wegfielen, wenn katholische Krankenhäuser ihren Beschäftigten nach Übernahme einer Klinik die Durchführung von Abtreibungen untersagten, so die Argumentation. Darüber hinaus forderte der Antrag, Abtreibungen verpflichtend in der medizinischen Aus- und Weiterbildung zu verankern.

Zur Begründung beriefen sich die Antragsteller auf die ELSA-Studie, die das Gesundheitsministerium im Jahr 2020 in Auftrag gegeben hatte. Sie behaupteten, die Studie belege eine „unzureichende“ Versorgungslage in zahlreichen Regionen.

Medizinische Fachverbände widersprachen dieser Einschätzung. Der Berufsverband der Frauenärzte und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe erklärten nach Veröffentlichung der finalen Studie im August 2025, in ihr fänden sichkeine „Hinweise auf eine Fehl- oder Unterversorgung“. Tatsächlich gaben 90 Prozent der befragten Frauen an, eine Einrichtung, die vorgeburtliche Kindstötungen vornimmt, sei für sie sehr gut oder gut zu erreichen.

Gregor Thüsing, Arbeitsrechtler an der Universität Bonn, hielt die geforderte Gesetzesänderung wie sein Kollege Hillgruber für unzulässig. „Das Bundesverfassungsgericht wertet zu Recht den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als rechtswidrig, und niemand kann gesetzlich zu rechtswidrigem Handeln verpflichtet werden. Alles andere wäre ein unauflöslicher Widerspruch in der Rechtsordnung, für den Vorbilder fehlen. Zu Recht betonen deshalb auch Rechtsprechung und Gesetzgebungsmaterialien, dass sich auch juristische Personen darauf berufen können“, erklärte er gegenüber Corrigenda.

Aktuell werden in Deutschland jährlich mehr als 100.000 ungeborene Kinder straffrei im Mutterleib getötet. Zwischen 1996 und 2023 wurden Schätzungen zufolge rund 1,8 Millionen Kinder abgetrieben.

Nach der Lehre der katholischen Kirche, die in diesem Punkt auf dem Naturrecht basiert, steht menschliches Leben von der Empfängnis an unter dem besonderen Schutz Gottes. Papst Johannes Paul II. erklärte in Evangelium vitae im Jahr 1995: „Die christliche Überlieferung stimmt […] von den Anfängen bis in unsere Tage klar darin überein, daß sie die Abtreibung als besonders schwerwiegende sittliche Verwilderung einstuft.“

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