Der emeritierte Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann hat mit Blick auf die am Wochenende verabschiedete Satzung der Synodalkonferenz festgehalten: „Wie schon so oft im sogenannten ‚synodalen Prozess‘ wird auch an dieser Stelle deutlich, dass ganz bewusst mit Unschärfen gearbeitet wird, um das eigene Anliegen voranzubringen.“ Konkret bezog er sich dabei auf die Verweise auf das Abschlussdokument der von Papst Franziskus lancierten Weltsynode, die sich in der Satzung finden.
Während das deutsche Dokument behaupte, die Synodalkonferenz „berät und fasst Beschlüsse im Sinne ‚synodaler Entscheidungsprozesse‘ (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung“, so werden derartige synodale Entscheidungsprozesse „in der in der Satzung nicht zitierten Nr. 93 des Abschlussdokuments der Bischofssynode“ gar nicht beschrieben, erklärte Hallermann in einem Beitrag für „Die Tagespost“.
Im Abschlussdokument werde vielmehr „klar unterschieden zwischen der Beratung einerseits, an der alle Gläubigen beteiligt werden sollen, und der Entscheidung andererseits, die auf der Grundlage des Beratungsprozesses allein den Hirten der Kirche obliegt. Mit anderen Worten: Kein synodales Gremium kann für sich unter Berufung auf dieses Abschlussdokument beanspruchen, gemeinsam beraten und entscheiden zu wollen.“
Hallermann fuhr fort: „Ob Rom tatsächlich eine Art Vorab-Zustimmung zur nun beschlossenen Satzung der Synodalkonferenz gegeben hat, darf bezweifelt werden: In der gemeinsamen Presseerklärung des Heiligen Stuhls und der DBK ist nämlich lediglich davon die Rede, dass in einer ehrlichen, offenen und konstruktiven Atmosphäre verschiedene Punkte des künftigen Statuts der sogenannten ‚Synodalkonferenz‘ in Bezug auf ihren Charakter, ihre Zusammensetzung und ihre Kompetenzen erörtert wurden.“
Der Kirchenrechtler ging noch auf weitere Schwächen der Satzung ein und zog schließlich das Fazit: „Es wird abzuwarten bleiben, ob die beschlossene Satzung der Synodalkonferenz in der vorliegenden Form vom Heiligen Stuhl approbiert wird; sehr wahrscheinlich erscheint das nicht.“
„Immerhin steht das klare römische Verbot im Raum, irgendwelche neuen, kirchenrechtlich nicht vorgesehenen kirchlichen Leitungsorgane einzurichten“, erläuterte er. „Bedenken einzelner Bischöfe, die bislang begründet die Mitarbeit beim Synodalen Weg verweigern, werden weder durch die Satzung noch durch die beschwichtigenden Hinweise von Bischof Bätzing ausgeräumt.“
„Jeder einzelne Diözesanbischof muss sich bei der entsprechenden Abstimmung in der Vollversammlung der DBK unter Abwägung aller für ihn und für die gesamte katholische Kirche absehbaren Folgen sehr genau überlegen, ob er dieser Satzung – und implizit damit auch den unbekannten Rechtsquellen der Geschäfts- und Wahlordnung – seine Zustimmung geben kann“, mahnte Hallermann. „Immerhin ist er gemäß c. 392 § 1 CIC dazu verpflichtet, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.“
