Chefarzt darf bei katholischem Klinikträger keine Abtreibungen durchführen

Chefarzt darf bei katholischem Klinikträger keine Abtreibungen durchführen

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am Donnerstag entschieden, dass ein katholischer Klinikträger seinem Chefarzt nicht untersagen darf, in seiner Nebentätigkeit Abtreibungen durchzuführen. Für seine Haupttätigkeit als angestellter Chefarzt am Klinikum Lippstadt gilt das Verbot von vorgeburtlichen Kindstötungen hingegen weiterhin, wie die TAZ berichtete.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Fusion des Evangelischen Krankenhauses Lippstadt mit dem katholischen Dreifaltigkeits-Hospital zum „Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus“ im Februar 2025, wie CNA Deutsch berichtete.

Für den Zusammenschluss war die katholische Seite unter der Bedingung eingetreten, dass im fusionierten Haus keine Abtreibungen mehr vorgenommen werden dürfen, sofern keine akute Lebensgefahr für die Mutter besteht.

Der Gynäkologe Joachim Volz, der zuvor unter evangelischer Trägerschaft vorgeburtliche Kindstötungen durchgeführt hatte, klagte gegen die entsprechenden Dienstanweisungen. Er sah darin eine unzulässige Einschränkung seiner ärztlichen Tätigkeit und seiner Berufsfreiheit.

Während das Arbeitsgericht Hamm die Klage in erster Instanz im August 2025 vollständig abgewiesen hatte, kam das Landesarbeitsgericht (LAG) nun zu einer differenzierten Bewertung.

Guido Jansen, der vorsitzende Richter des LAG, prüfte die Rechtmäßigkeit der Verbote für die beiden unterschiedlichen Bereiche getrennt voneinander. So wurde die Klage gegen die Dienstanweisung für die Tätigkeit als angestellter Chefarzt im Klinikum Lippstadt abgewiesen.

Das Gericht urteilte, es handele sich um eine legitime Unternehmensentscheidung, „bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten“. Auch die Anweisung, Abtreibungen nur zuzulassen, wenn „Leib und Leben der Schwangeren in Gefahr sind“, verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Hinsichtlich der Nebentätigkeit des Arztes in einer Privatpraxis in Bielefeld bewertete die Kammer die Lage jedoch anders. Das vom Klinikträger ausgesprochene absolute Verbot für diesen außerdienstlichen Bereich sei rechtswidrig. Es habe der Kammer „missfallen“, dass hier ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen gewesen sei, betonte der Richter in der Urteilsbegründung.

Nach katholischer Lehre ist jede Form der direkten Abtreibung als schwerer sittlicher Verstoß zu werten. Der Katechismus der Katholischen Kirche (KKK 2271) besagt, dass menschliches Leben „von der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen“ ist. Dieses verfassungsrechtlich geschützte Selbstverständnis erlaubt es kirchlichen Trägern nach bisheriger Rechtsprechung, ihr medizinisches Angebot entsprechend auszurichten.

In Deutschland werden nach aktueller Rechtslage jährlich mehr als 100.000 ungeborene Kinder im Mutterleib getötet. Von 1996 bis 2023 wurden ungefähr 1,8 Millionen Kinder abgetrieben.

Volz hatte argumentiert, dass die Neuregelung auch medizinische Indikationen ausschließe, etwa bei schwersten Fehlbildungen des Ungeborenen. „Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei Untersuchungen festgestellt wird, dass das Ungeborene an schwersten, oft nicht lebensfähigen Fehlbildungen oder Beeinträchtigungen leiden wird“, so Volz zur Einordnung seiner bisherigen Praxis. Der Klinikträger hatte darauf verwiesen, dass der Gesellschaftsvertrag zur Fusion keinen Spielraum lasse.

Eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage als klärungsbedürftig angesehen wurde. Damit ist der ordentliche Rechtsweg vorerst erschöpft.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG in Erfurt einzulegen oder den Weg einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu gehen.

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