Europäische Bischöfe: Urteil zu Geschlechtsumwandlungen ist „besorgniserregend“
Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur rechtlichen Anerkennung von sogenannten Geschlechtsumwandlungen ist „besorgniserregend“, wie Alessandro Calcagno, der stellvertretende Generalsekretär der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE), gegenüber CNA Deutsch erklärte.
Am vergangenen Donnerstag entschied der Gerichtshof, dass EU-Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen die Änderung eingetragener Geschlechtsdaten nicht verweigern dürfen.
„Das Urteil des EU-Gerichtshofs ist besorgniserregend […]. Wir nehmen mit Sorge zur Kenntnis, dass der EU-Gerichtshof die nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten, zu denen auch die religiösen und moralischen Werte der EU-Länder gehören, nicht ausreichend berücksichtigt“, sagte Calcagno gegenüber CNA Deutsch.
Grundlage des Urteils in der Rechtssache C-43/24 war der Fall einer bulgarischen Person – ein Mann, der sich später einer Hormontherapie in Italien unterzog und fortan als sogenannte „Transgender-Frau“ auftrat. Vor bulgarischen Gerichten beantragte der Mann die Änderung seiner Personenstandsdaten.
Trotz „ärztlicher Gutachten“, welche eine sogenannte Transgender-Geschlechtsidentität bestätigten, lehnten die Gerichte den Antrag ab. Nach der Auslegung des obersten bulgarischen Kassationsgerichts bezieht sich der Begriff „Geschlecht“ auf die biologische Bedeutung, weshalb eine Änderung der Personenstandsdaten ausgeschlossen sei.
Das Luxemburger Gericht stellte jedoch fest, dass die Abweichung zwischen gelebter sogenannter Geschlechtsidentität und den Daten im Personalausweis die Freizügigkeit behindern könne. Betroffene Personen könnten bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder im Beruf in Erklärungsnot geraten.
Laut EuGH ist eine Einschränkung der Freizügigkeit nur dann zulässig, wenn sie auf objektiven Allgemeininteressen beruht und die in der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte wahre. Dazu gehöre das Recht auf Achtung des Privatlebens, das die sogenannte Geschlechtsidentität ausdrücklich schütze. Überdies gelte, dass nationale Gerichte nicht an eine Auslegung ihres Verfassungsgerichts gebunden seien, wenn dies die Anwendung des EU-Rechts verhindere.
Auf die Frage nach möglichen Folgen für Länder wie Bulgarien, Ungarn oder die Slowakei, in denen die rechtlichen Geschlechtskategorien eng mit biologischen Definitionen verknüpft sind, antwortete Calcagno zurückhaltend.
„Die nationale Rechtsprechung in solchen Fällen wird sich tendenziell an der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausrichten, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gerichtshof selbst seinen Auslegungsansatz in Zukunft anpassen oder ändern wird. Theoretisch gesehen könnten auch künftige Veränderungen des gesellschaftlichen Kontexts die künftigen Entwicklungen auf der Ebene der Rechtsprechung beeinflussen“, sagte er.
Gefragt, ob die COMECE eine offizielle Stellungnahme vor dem Europäischen Parlament oder der Europäischen Kommission plane, verwies Calcagno auf die bisherige Linie des kirchlichen Gremiums.
„Die COMECE hat im Laufe der Jahre immer wieder zu einem vorsichtigen Vorgehen auf EU-Ebene bei allen Initiativen oder Stellungnahmen aufgerufen, die sich direkt oder indirekt auf die nationalen Familienrechtssysteme und deren jeweilige Zuständigkeiten auswirken könnten“, so der Jurist.
