Gericht weist Pro-Life-Gruppe wegen Nichtanerkennung als studentische Initiative ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am vergangenen Donnerstag die Klage von ProLife Heidelberg gegen die Universität Heidelberg wegen Nichtanerkennung als studentische Initiative abgewiesen. Die zugrundeliegende Rechtsfrage bleibt bislang ungeklärt.
ProLife Heidelberg und die Menschenrechtsorganisation ADF International wollen die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung analysieren und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden.
Die Lebensschützer hatten im April 2023 die offizielle Anerkennung als studentische Initiative an der Universität beantragt. Die „Verfasste Studierendenschaft“ der Universität – gewöhnlich ein politisch weit links stehendes Gremium – lehnte den Antrag ab. Als Begründung wurde genannt, die Gruppe sei „frauenfeindlich“, ihre Positionen seien „nicht verfassungsmäßig“ und das Thema Abtreibung stelle kein studentisches Interesse dar. Zusätzlich erging an die Mitglieder ein schriftliches Verbot, mit anderen über ihre Arbeit zu sprechen.
„Die Universität ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Eine Studierendenschaft, die bestimmte Ansichten pauschal diffamiert und dann deren Vertreter konkret ausschließt, überschreitet ihre Kompetenzen“, erklärte Felix Böllmann, der Leiter der europäischen Rechtsabteilung bei der Menschenrechtsorganisation ADF International.
„In Heidelberg hatte die Universität ProLife-Studierenden sogar schriftlich per Brief verboten, mit anderen über ihre Arbeit zu sprechen – das kommt einer Zensur gleich“, sagte Maria Czernin, die Vorsitzende von ProLife Europe. Ihren eigenen Ansatz schilderte sie so: „Unsere Arbeit zielt darauf, in Dialogen das Bewusstsein für die Kultur des Lebens am Campus zu schärfen und dabei Wissenslücken zu füllen.“
Klägeranwalt Torsten Schmidt verwies auf das verfassungsrechtliche Argument: „Auch diejenigen, für die Lebensschutz ein religiöses Thema ist, haben das Recht auf Teilhabe an einer pluralen Gesellschaft. Unser Vorwurf ist allerdings, dass man hier im Einzelfall ganz willkürlich Maßstäbe angesetzt hat.“
Wenn man anfange, „Lebensschutzorganisationen zu stigmatisieren oder mit Zuschreibungen der Frauenfeindlichkeit zu belegen, ist das einfach falsch und da muss man sich auch wehren“.
Das Gericht stützte seine mündliche Abweisung auf die von der Verfassung gedeckte demokratische Willensbildung, die auf der Vielfalt von Meinungen beruhe. Ob der Ausschluss der Gruppe gegen Grundrechte verstieß, ließ es dabei ungeklärt.
Böllmann kritisierte: „Das verfassungsgemäße Gebot der Gleichbehandlung, Meinungs- und Religionsfreiheit sind Rechtsgüter und in Demokratien nicht verhandelbar. Hochschulgremien dürfen somit nicht nach politischer Sympathie entscheiden, sondern müssen sich an Recht und Gesetz halten.“
ADF International registrierte das Muster an mehreren deutschen Hochschulen. „Wir erkennen in der Tat an mehreren Universitäten, dass scheinbar unbequeme Positionen erst vage als ‚schädlich‘ etikettiert und ihre Vertreter dann ohne weitere Klärung ausgeschlossen werden“, sagte Böllmann.
Das Hochschulrecht erlaubt grundsätzlich Aktivitäten für jede weltanschauliche Gruppe. Einen ähnlichen Fall hatte 2024 die Universität Regensburg erlebt. Dort einigte sich die Hochschule nach einer Klage außergerichtlich mit einer vergleichbaren ProLife-Gruppe und gewährte ihr die Akkreditierung. Böllmann fasste die Bedeutung des Falls zusammen: „Meinungsfreiheit endet nicht am Campus – sie beginnt idealerweise dort.“
Aktuell werden in Deutschland jährlich mehr als 100.000 ungeborene Kinder straffrei im Mutterleib getötet. Zwischen 1996 und 2023 wurden Schätzungen zufolge rund 1,8 Millionen Kinder abgetrieben.
