Schweizer Bischöfe unterstützen Verbot von Konversionsmaßnahmen für LGBT
Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) hat am Dienstag ein gesetzliches Verbot sogenannter Konversionsmaßnahmen für Personen, die sich als LGBT bezeichnen, befürwortet. In ihrer Stellungnahme forderte sie zugleich, ergebnisoffene Seelsorge und fachgerechte Beratung ausdrücklich vom Verbot auszunehmen.
„Die SBK lehnt alle Formen von Konversionsmaßnahmen ab. Praktiken, die darauf zielen, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck zu verändern oder zu unterdrücken, widersprechen der Würde der Person als Ebenbild Gottes und können erheblichen Schaden verursachen“, erklärte die SBK.
Anlass der Stellungnahme war die parlamentarische Motion 22.3889 mit dem Titel „Konversionsmaßnahmen an LGBTQ-Personen verbieten und unter Strafe stellen“, über die in der Schweiz derzeit beraten wird. Mit ihr soll das Anbieten, Vermitteln und Bewerben von Konversionsmaßnahmen verboten und sanktioniert werden.
Als Konversionsmaßnahmen bezeichnete die SBK die „zielgerichtete Einflussnahme, die eine Person dazu bringen soll, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu ändern oder zu unterdrücken“.
Seelsorge sei jedoch legitim, „wenn sie die Würde und Freiheit der Person wahrt, die persönliche Integrität schützt und keine unzulässige Einflussnahme ausübt“, betonte die Bischofskonferenz gleichzeitig.
Für die gesetzliche Ausgestaltung nannte die Bischofskonferenz drei Bedingungen: „Erstens braucht es eine klare Definition, die zielgerichtete ‚Umpolungs‘-Praktiken erfasst. Zweitens ist eine präzise Abgrenzung nötig, damit ergebnisoffene Seelsorge, Beratung und fachgerechte Psychotherapie nicht kriminalisiert werden. Drittens sollen Betroffene leicht Zugang zu Unterstützung, Beratung und Beschwerdewegen erhalten.“
Nach kirchlicher Lehre sind homosexuelle Handlungen „in sich nicht in Ordnung“ und „in keinem Fall zu billigen“, wie der Katechismus der Katholischen Kirche in Nummer 2357 festhält. Menschen mit homosexuellen Neigungen seien zugleich zur Keuschheit berufen, heißt es in Nummer 2359. Durch Gebet und sakramentale Gnade könnten und sollten sie sich „Schritt um Schritt, aber entschieden der christlichen Vollkommenheit annähern“.
Aus dieser Lehre erwächst nach kirchlichem Verständnis eine ausdrückliche, seelsorgliche Pflicht. In einem Schreiben von 1986 an die Weltbischöfe hielt die Kongregation für die Glaubenslehre unter Kardinal Joseph Ratzinger fest: Seelsorger sollten darauf vertrauen, „daß sie den göttlichen Willen treu befolgen, wenn sie homosexuelle Personen ermutigen, ein keusches Leben zu führen“.
Mit besonderem seelsorglichen Eifer sollten Seelsorger zugleich dafür sorgen, dass Betroffene nicht zu der Meinung verleitet würden, „die Aktuierung einer solchen Neigung in homosexuellen Beziehungen sei eine moralisch annehmbare Entscheidung“, schrieb Ratzinger, der 2005 zum Papst gewählt wurde und sich den Namen Benedikt XVI. gab.
Zu einer ähnlichen Debatte war es bereits 2023 in Österreich gekommen. Dort warnte das kirchliche Institut für Ehe und Familie (IEF) vor einem zu weit gefassten Verbot. Dieses könnte „auch seriöse Angebote für Beratung im Fall konflikthaft erlebter Sexualität“ erfassen, erklärte das Fachinstitut der Österreichischen Bischofskonferenz. Ein Totalverbot berge zudem die Gefahr, die Religionsfreiheit einzuschränken, wenn dadurch auch die seelsorgerische Betreuung durch Beichtpriester, Seelsorge oder Laien berührt werde.
