Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hat die Berufung der Kapuzinerin Scolastica Schwizer abgewiesen und damit bestätigt, dass die 81-Jährige keinen Anspruch auf die Herausgabe ihres Vermögens von rund 56.000 Franken hat. Damit scheiterte die letzte Bewohnerin des Klosters Wonnenstein erneut im Streit mit dem Trägerverein, der seit 2014 die Leitung des Frauenklosters innehat, wie kath.ch berichtete.
Für katholische Ordensfrauen ist es grundsätzlich üblich, auf persönlichen Besitz zu verzichten. Dieser Verzicht ist Teil des sogenannten Armutsgelübdes, das beim Klostereintritt abgelegt wird. Es bedeutet, dass Ordensangehörige kein eigenes Vermögen besitzen und alles mit der Gemeinschaft teilen.
Das Kantonsgericht entschied, dass der Trägerverein des Klosters der Ordensfrau ihr Privatvermögen nicht auszahlen muss. Der Verein „Kloster Maria Rosengarten Wonnenstein“ bildet seit 2014 die Trägerschaft des Kapuzinerinnenklosters und wird maßgeblich von Altherren der Studentenverbindung Bodania geführt.
Schwester Scolastica hatte das Geld bei ihrem Klostereintritt 1964 der damaligen Oberin zur Verwaltung anvertraut und über die Jahre durch Erbschaften und Schenkungen angespart.
Neben der Abweisung ihrer Vermögensforderung muss Schwester Scolastica weiterhin ihre monatliche AHV-Rente von 1.225 Franken an den Trägerverein überweisen. Diese Verpflichtung gilt sowohl rückwirkend ab März 2022 als auch dauerhaft für die Zukunft. Im Gegenzug erhält sie vom Verein Kost und Logis im Kloster.
Für die Ordensfrau hat die Entscheidung erhebliche Auswirkungen: Sie muss Gerichtskosten von bis zu 6.000 Franken sowie eine Parteienentschädigung von knapp 5.000 Franken an den Verein zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Schwester Scolasticas Anwalt Michael Hochstrasser zeigte sich „sehr enttäuscht“ über die Entscheidung. Da das Kantonsgericht den Entscheid noch nicht begründet habe, könne man „nicht nachvollziehen, wie das Gericht zu diesem Schluss gekommen ist“, erklärte er.
Der Anwalt kritisierte, das Urteil bedeute im Ergebnis, dass eine Schwester mit dem Eintritt in ein Kloster ihr Vermögen verliere und das Kloster bestimme, was damit geschehe. Besonders problematisch sei, dass die Schwester „zusehen muss, wie ihr Vermögen von fremden Männern verwaltet wird, die Ziele verfolgen, mit denen sie sich nicht identifizieren kann“.
Der Jurist verwies auf Artikel 27 des Zivilgesetzbuchs, wonach ein Vertrag nichtig sei, wenn er eine Person „übermäßig“ in ihrer Freiheit einschränke. Man werde nun eine Begründung verlangen und dann einen Weiterzug ans Bundesgericht prüfen.
Anders sieht das der Trägerverein, der das Urteil begrüßte und erklärte, er sei überzeugt, dass „die Probleme“ von Schwester Scolastica nicht auf dem Gerichtsweg gelöst werden könnten. Der Verein biete ihr weiterhin das direkte Gespräch an.
Die Interessengemeinschaft „Das Kloster Wonnenstein gehört den Frauen“, die Schwester Scolastica unterstützt, bezeichnete das Vorgehen des Vereins als problematisch. Sie vertritt nach eigenen Angaben rund 880 Unterstützer, die das Kloster als „Ort von Frauenspiritualität“ erhalten möchten.
„Selbst dann, wenn das Kloster – ein Frauenkloster – von Altherren einer Studentenvereinigung – von Männern – geführt wird, muss die Schwester dies dulden und erhält ihr Geld nicht zurück und darf auch keinen anderen Verwalter bestimmen. Sie muss zusehen, wie ihr Vermögen von fremden Männern verwaltet wird, auch für Zwecke, die sie nicht gutheisst, und hat nichts mehr zu sagen“, hieß es in der Pressemitteilung der Interessengemeinschaft.
