Das Erzbistum Vaduz, das dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein entspricht, kooperiert mit einer Missbrauchsstudie der Diözesen in der Schweiz. Das Erzbistum gehörte bis Dezember 1997 zum Schweizer Bistum Chur. Weil es sich bei der Schweiz und Liechtenstein um zwei unterschiedliche Länder handelt, war die rechtliche Klärung der Kooperation mit der Studie nicht einfach.
„Im Jahr 2022 haben die Schweizer Bischofskonferenz und andere kirchliche Institutionen der Schweiz ein Forschungsvorhaben an die Universität Zürich in Auftrag gegeben, die sich mit der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts befasst“, erinnerte das Erzbistum Vaduz am Dienstag in einer Stellungnahme.
„In diesem Zusammenhang wurde, wie bereits öffentlich bekannt ist, auch ein Antrag auf Akteneinsicht an das Erzbistum Vaduz gestellt“, hieß es weiter. „Konkret geht es um die Einsichtnahme in jene Personalakten, die mit der Errichtung des Erzbistums im Jahr 1997 gemäss der Apostolischen Konstitution ‚Ad satius consulendum‘ Papst Johannes Pauls II. rechtmässig aus dem Bistum Chur übernommen wurden.“
„Auch wenn das Erzbistum Vaduz nicht der Schweizer Bischofskonferenz angehört und somit nicht Gegenstand des Forschungsprojektes ist, ist es dem Erzbistum wichtig, die Aufarbeitung im Rahmen der in Liechtenstein geltenden Gesetzeslage zu unterstützen“, betonte das Erzbistum, für das momentan der Bischof von Feldkirch in Österreich, Benno Elbs, als Apostolischer Administrator verantwortlich ist.
Man habe vor diesem Hintergrund „rechtliche Abklärungen veranlasst, um zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rechtskonforme Akteneinsicht durch ein ausländisches Institut zulässig ist. Diese Abklärungen haben ergeben, dass eine Einsichtnahme dann möglich ist, wenn die betroffenen Priester hierzu ihre Zustimmung erteilen.“
Sechs der insgesamt sieben noch lebenden Priester, die im Jahr 1997 vom Bistum Chur in das Erzbistum Vaduz wechselten, hätten einer solchen Einsichtnahme in die Akten zugestimmt.
Im November 2025 hatte das Erzbistum Vaduz noch mitgeteilt, „eine Einsichtnahme in Personalakten durch eine dritte Stelle gemäss der in Liechtenstein geltenden Rechtslage“ sei „nicht zulässig“. Weiter hieß es damals: „Eine Zugänglichmachung von Personalakten für eine Institution aus dem Ausland stellt sowohl einen Verstoss gegen den geltenden Datenschutz wie auch gegen Persönlichkeitsrechte dar. Das Erzbistum Vaduz muss also den Antrag auf Akteneinsicht ablehnen, um den geltenden rechtlichen Rahmen nicht zu übertreten.“
Nun also ist die Ansicht nuancierter. Die Akteneinsicht ist möglich, wenn die betroffene Person zustimmt, was in sechs von sieben Fällen der Fall war.
